straferhöhend

straferhöhend
straferhöhend : straferhöhende Umstände юр. отягча́ющие вину́ обстоя́тельства

Allgemeines Lexikon. 2009.

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  • Bindings Normtheorie — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Die Theorie der Normen sieht das Wesen des Verbrechens in der… …   Deutsch Wikipedia

  • Normentheorie — Die Theorie der Normen sieht das Wesen des Verbrechens in der Verletzung des staatlichen Anspruchs auf Gehorsam gegenüber den Normen. Der Anspruch auf Gehorsam ist eine Sonderform des „Do ut des“: Der Staat schützt durch sein Rechtssystem den… …   Deutsch Wikipedia

  • Normtheorie — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Die Theorie der Normen sieht das Wesen des Verbrechens in der… …   Deutsch Wikipedia

  • Amtseid — (Diensteid), Eid, der bei Übernahme eines Amtes zu leisten ist. Gewöhnlich werden in die Formel des Amtseides die wichtigsten Amtspflichten des Schwörenden aufgenommen, und ein Beamter muß daher beim Eintritt in ein neues Amt entweder nochmals… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Amtsverbrechen — (Amtsdelikt), im weitern Sinn jede Pflichtverletzung eines Beamten (d.h. desjenigen, der auf Grund staatlicher Anstellung als Organ der Staatsgewalt und daher unter staatlicher Autorität für Staatszwecke tätig zu sein hat), im engern Sinn und in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Desertion — (lat., »Verlassung«), die eigenmächtige Entfernung eines Soldaten von seiner Truppe oder von seinem dienstmäßigen Aufenthaltsort. Schon bei den Griechen und Römern wurde der Deserteur sehr streng, meist am Leben gestraft. Im Mittelalter waren die …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Körperverletzung — Körperverletzung, die widerrechtliche Einwirkung auf den Körper eines andern oder, wie das deutsche Strafgesetzbuch (§ 223 ff.) definiert, das Vergehen desjenigen, der einen andern körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Hiernach …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • gewerbsmäßiges Handeln — gewerbsmäßiges Handeln,   Strafrecht: das Handeln des Täters in der Absicht, sich durch wiederholtes Begehen einer Straftat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Gewerbsmäßiges Handeln wirkt teils strafbegründend (z. B. §… …   Universal-Lexikon

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